Verfassungsbeschwerde – Bayern(2)

Artikel 98: Es geht um die Beschränkung von Grundrechten. „[…] Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern. […]“

Hier stört mich besonders der Begriff der Sittlichkeit, denn ich glaube nicht, dass alle Einwohner Bayerns das gleiche Verständnis dieses Wortes haben. Ich zum Beispiel finde es unsittlich, dass homosexuelle Paare nicht heiraten dürfen, andere finden hingegen Homosexualität an sich unsittlich. Muss man die Grundrechte nun einschränken? Und wenn ja, wie? Homosexualität verbieten oder die gleichgeschlechtliche Ehe erlauben (wobei ich dabei keine Einschränkung der Grundrechte sehe).

Aber auch bei Einschränkungen für die öffentliche Sicherheit ist Vorsicht angebracht. Es wäre der öffentlichen Sicherheit vielleicht dienlich, wenn es Nachts eine Ausgangssperre gäbe oder wenn man allen Bewohnern eine GPS-Chip implantieren würde. Ob das allerdings im Sinne der Verfassung ist, bleibt fraglich. Dem Wortlaut nach klingt es nicht ausgeschlossen.

Meiner Meinung nach, könnte man die Sittlichkeit also auf jeden Fall streichen, da alles wichtige mit der Gesundheit, die ja auch psychische Gesundheit beinhaltet, abgedeckt ist. Bei der öffentlichen Sicherheit würde ich zumindest genauere Voraussetzungen erwarten, denn auch Artikel 48 (auf diesen wird in Art. 98 noch Bezug genommen) liefert hier keine Antworten.

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Eine Antwort zu Verfassungsbeschwerde – Bayern(2)

  1. Muriel schreibt:

    Hm.
    Ich bin sicher einer der liberaleren Blogger, die so rumlaufen, aber ich sehe das in diesem Fall nicht so kritisch wie du. Vielleicht hat mich die juristische Ausbildung verdorben, vielleicht liegt es auch daran, dass ich gerade eine Episode der fantastischen (beliebig viele Ausrufezeichen) Serie West Wing gesehen habe, in der Toby Ziegler und Professor Lessig versuchen, einer weißrussischen Delegation beim Entwurf einer Verfassung zu helfen.
    Lessig argumentiert dort kurz aber treffend seinen Standpunkt, dass es weniger auf die Einzelheiten der Formulierung auf dem Papier ankommt als auf den rechtsstaatlichen Geist der Menschen, die es mit Leben füllen.
    Trotzdem: Ja, mit der Sittlichkeitsschranke habe ich auch so meine Probleme.

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